
In dem derzeitigen Corona-Lockdown der Gastronomie können betriebliche Weihnachtsfeiern heuer nicht in der sonst üblichen Form stattfinden. Stellt sich die Frage, was passiert mit dem Zuckerl der Beitragsfreiheit von EUR 365 pro Mitarbeiter und Jahr? Im Zuge von Betriebsveranstaltungen darf jeder Betrieb eben genannte EUR 365 pro Mitarbeiter und Jahr ausgeben, ohne einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Sachbezug beim Mitarbeiter auszulösen. Viele Unternehmen schöpfen (zumindest einen großen Teil dieses Betrages) im Zuge der Weihnachtsfeier aus. Der Gesetzgeber hat sich dazu Gedanken gemacht und nun bestimmt, dass der Freibetrag auch für Gutscheine herangezogen werden darf (§ 124b Z 371 EStG, § 746 Abs 3 ASVG). (Das Gesetz spricht ausdrücklich von Gutscheinen – nicht von anderen Sachgeschenken.) Voraussetzung ist, dass die Ausgabe der Gutscheine durch den Dienstgeber in der Zeit vom 1.11.2020 bis 31.1.2021 erfolgt. Bereits im November geschenkte Gutscheine sind somit auch begünstigt.
Die Gutscheine sind pro Person und Jahr maximal in der Höhe von EUR 365,00 beitragsfrei. Der begünstigte Betrag reduziert sich, wenn im Jahr 2020 bereits Betriebsveranstaltungen mit Kostenübernahme durch den Dienstgeber stattgefunden haben. Weiterhin steht außerdem der Freibetrag für Sachzuwendungen in Form von Geschenken (dies können sowohl Gutscheine als auch andere Sachgeschenke sein) im Ausmaß von jährlich EUR 186,00 zur Verfügung. Beitragsfrei können pro Mitarbeiter somit maximal EUR 551,00 an Gutscheinen im Kalenderjahr ausgegeben werden.
Barzuwendungen anstelle von Sachgeschenken oder Gutscheinen sind immer steuer- und sozialversicherungspflichtig.