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Die Steuerberaterinnen in Sautens
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Corona hat digitalisierte Verkaufsprozesse auch in Unternehmen gebracht, die bisher rein stationär verkauft haben. Für viele haben sich dadurch auch neue Kundenschichten erschlossen. Haben Sie nun auch Kunden in anderen EU-Ländern? Dann bitte weiterlesen, für Sie ändert sich einiges ab 1.7.2021.

Bei Lieferungen an Privatpersonen (das sind grundsätzlich all jene Kunden, die keine UID Nummer vorweisen können; B2C) in andere EU-Länder, gibt es die bisherigen Lieferschwellen ab 1.7.2021 nicht mehr. Das heißt, dass ab dann, die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes auf der Rechnung anzuführen und abzuführen ist (sog. „Bestimmungslandprinzip“).

Wie war das bisher?

Bisher gab es für jedes EU-Land eine eigene Lieferschwelle, diese lag zwischen EUR 35.000 (z.B. Slowakei oder Slowenien) und EUR 100.000 (z.B. Italien oder Deutschland). Das bedeutet, wenn innerhalb eines Kalenderjahres die Lieferschwelle nicht überschritten wurde (und auch im Vorjahr nicht überschritten wurde), konnte man – wie an einen österreichischen Privatkunden – die Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen und in der Umsatzsteuervoranmeldung an das österreichische Finanzamt abführen. Überschritt man die Lieferschwelle eines Landes, musste man sich in diesem Land umsatzsteuerlich registrieren lassen und fortan die USt dieses Landes in Rechnung stellen und auch beim dort zuständigen Finanzamt abführen. Diese Regelung gilt nicht für Lieferungen an Unternehmer.

Wie ist das ab 1.7.2021?

Ab 1.7.2021 werden nun die individuellen Lieferschwellen in der gesamten EU abgeschafft. Es gibt sodann nur noch eine Lieferschwelle für alle Lieferung an Privatkunden in anderen EU-Ländern. Diese liegt bei EUR 10.000. Wird sie innerhalb eines Kalenderjahres überschritten, so gilt ab dann das Bestimmungslandprinzip für alle EU-Lieferungen an Privatkunden. Auszugehen ist davon, dass die Grenze, der EUR 10.000-Grenze für das gesamte Kalenderjahr 2021 gilt (d.h. es ist durchaus möglich, dass Sie bereits mit dem ersten Umsatz ab 1.7.21 die Lieferschwelle überschritten haben). Dies bedeutet aber nicht – wie bei der alten Regelung – dass Sie sich in jedem EU-Land, in das Sie liefern, umsatzsteuerlich erfassen lassen müssen. Die Meldung und Abfuhr der Umsatzsteuer kann über eine eigene EU-weite Plattform, die an das BMF angebunden ist, erfolgen. Der sog. EU-One-Stop-Shop (auch „EU-OSS“). Eine Registrierung hierfür ist bereits hier möglich.

Achtung österreichische Kleinunternehmer! Sind Sie in Österreich von der USt befreit, weil Sie Kleinunternehmer sind, gilt diese Befreiung nicht in anderen EU-Staaten. Dort müssen Sie die jeweilige USt abführen, sobald Sie die Lieferschwelle an Private von EUR 10.000 (Gesamt-EU) überschritten haben.

Die Abgabe der „EU-UVA“ ist das Quartal. Einreichfrist ist jeweils bis zum Monatsletzten des auf das Quartal folgenden Monats. Es handelt sich somit um eine neue Frist – die österreichische UVA ist jeweils bis zum 15. des Folgemonats oder Folgequartals abzugeben.

Was ist zu tun?

Die erstmalige Registrierung ist spätestens ab erstmaliger Erbringung einer Leistung über der Lieferschwelle bis zum 10. Tag des auf diese erste Leistungserbringung folgenden Monats gestellt werden. Ist beispielweise die Lieferschwelle bereits im Juli 2021 überschritten, hat die Registrierung bis 10.08. zu erfolgen.

Wichtig ist außerdem, Ihre Fakturierung so umzustellen, dass die verkauften Artikel mit der jeweiligen USt des Bestimmungslandes angedruckt werden. Die Umsatzsteuersätze können unverbindlich über die Plattform nachgeschlagen werden oder auf der Seite der Europäischen Kommission erforscht werden hier.

Post Author: Birgit Breyner