
Essens-Gutscheine
€ 2,00 pro Arbeitstag für Lebensmittel-Gutscheine und € 8,00 für Gaststätten-Essen darf seit 01.07.2020 abgabefrei an Dienstnehmerinnen ausgegeben werden. Neu ist, dass die ursprünglich bis 31.12.2021 befristeten abgabefreien Gutscheine für Essen von Lieferdiensten ins Dauerrecht übergegangen sind und auch ab 2022 steuerfrei an Dienstnehmerinnen ausgegeben werden dürfen.
Seit 01.07.2020 sind Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von € 8,00 (bis 30.06.2020 € 4,40) pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, sind sie bis zu einem Betrag von € 2,00 (bis 30.06.2020 € 1,10) pro Arbeitstag steuerfrei (LStR 94, § 49 Abs. 3 Z 12 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und § 3 Abs. 1 Z 17 Einkommensteuergesetz 1988).
Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Es muss sichergestellt sein, dass eine Arbeitnehmerin nicht Gutscheine für Mahlzeiten in einem Ausmaß erhält, das den gesetzlichen Freibetrag des § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 übersteigt. Es können zB bei einer 5-Tage-Woche mit 220 Arbeitstagen pro Jahr € 8,00 bzw. € 2,00 x 220 ausgegeben werden. Im Falle von unterjährigen Ein- und Austritten ist der aliquote Anteil pro Monat heranzuziehen (1 Monat = 18,3 Tage (220 Arbeitstage: 12 Monate)) und auf volle Tage aufzurunden. Die Gutscheine müssen nicht in Papierform bestehen, sondern können auch elektronisch gespeichert werden (Chipkarte, digitaler Essensbon, Prepaid-Karte, etc.).
Aufgrund der COVID-19-Krise bestehen in den Kalenderjahren 2020 und 2021 keine Bedenken, wenn Arbeitnehmerinnen die Gutscheine für Mahlzeiten in Höhe von € 8,00 pro Arbeitstag einlösen, indem die Speisen in einer Gaststätte abgeholt oder von der Gaststätte bzw. einem Lieferservice geliefert und zu Hause konsumiert werden (LStR 96).
Diese ursprünglich auf die Jahre 2020 und 2021 befristete Regelung für die Einlösemöglichkeit von Gutscheinen für Mahlzeiten bei einem Lieferservice oder für Take-Away-Angebote wurde nunmehr ebenso ins Dauerrecht übernommen.
Die Arbeitnehmerin kann die Gutscheine sowohl kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (einschließlich Wochenenden) als auch für die Verpflegung anderer Personen einlösen. Pro Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Die Dienstnehmerin kann die Gutscheine kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an arbeitsfreien Tagen) einlösen. Die Einlösung von Gutscheinen kann auch durch Dritte (Angehörige, Kolleginnen) erfolgen.