
Kurzfristige Änderungen im Steuerrecht
Unerwartet wurden kurz vor Jahresende noch Initiativanträge im Parlament eingebracht, womit einige kleinere steuerliche Änderungen verbunden sind. Die wichtigsten Punkte hier als Kurzübersicht. Bis Redaktionsschluss waren noch nicht alle Details fixiert.
Lohnsteuerfreie Essensgutscheine
Essensgutscheine an Mitarbeiterinnen bleiben unverändert bis zu € 2,- pro Arbeitstag steuerfrei, wenn sie auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen. Wenn die Gutscheine hingegen nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, dann gilt die Steuerfreiheit bis € 8,- pro Arbeitstag. Die Höhe bleibt weiterhin bei € 8,-, allerdings wird der Anwendungsbereich ausgedehnt, weil ab Jahresanfang 2022 auch ein Lieferservice damit bezahlt werden kann. Somit können nun auch für Arbeitstage im Home-Office diese Gutscheine steuerfrei verwendet werden. Wir haben dazu auch HIER berichtet.
Pendlerpauschale trotz Corona-Pandemie
Auch wenn Pendlerinnen pandemiebedingt von zu Hause aus arbeiten, kann weiterhin das Pendlerpauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das soll vorerst bis Ende März 2022 gelten.
Arbeitsplatzpauschale für Selbständige Die bisherigen steuerlichen Home-Office-Begünstigungen gelten nur für Nichtselbständige. Nun sollen auch Selbständige eine Betriebsausgabenpauschale geltend machen können, wenn sie diese betriebliche Tätigkeit von ihrer Privatwohnung aus betreiben. So können künftig max € 1.200,- pauschale Betriebsausgaben jährlich gewinnmindernd wirksam werden, wenn für diese betriebliche Tätigkeit kein anderer Raum und kein eigenständiges Arbeitszimmer zur Verfügung stehen.