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Die Steuerberaterinnen in Sautens
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Öko-sozialen Steuerreform 2022

Die im Regierungsprogramm vereinbarte Steuerreform nimmt Gestalt an. Die ursprüngliche Vorlage des Finanzministers vom Herbst 2021 wurde überarbeitet, zum Redaktionsschluss liegt die überarbeitete Re­gierungsvorlage am Tisch. Der endgültige Beschluss mit allfälligen Änderungen soll erst Ende Jänner 2022 erfolgen. Lesen Sie hier die geplanten wichtigsten Themen zur Verschaffung einer Übersicht. Details wer­den wir in den nächsten Ausgaben beleuchten.

Nachfolgend erläutern wir die wichtigsten Punkte jeweils mit grundlegenden Informationen zur Reform (Stand: Regie­rungsvorlage). Zwei Grundsatzziele sollen mit dieser Reform umgesetzt werden: Die Bekämpfung der Klimakrise durch die weitere Ökologisierung des Steuersystems sowie eine Entlastung der Steuerzahlerinnen bzw Stärkung der Wirtschaft.

  • Lohnsteuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbei­terinnen

Ab dem Jahr 2022 kann ein Unternehmen an seine aktiven Arbeitnehmerinnen eine lohnsteuerfreie (aber sozialversicherungs­pflichtige) Prämie (offizieller Name: Gewinnbeteiligung) auszahlen. Die Lohnsteuerfreiheit ist mit € 3.000,- pro Jahr pro Mitarbeiterin begrenzt, allerdings muss diese Prämie allen Arbeitnehmerinnen oder zumindest einer bestimmten Gruppe angeboten werden. Als absolute Gesamtobergrenze für die Steuerfreiheit ist der jeweilige Vorjahresgewinn des Betriebes zu beachten

  • Erhöhung des Gewinnfreibetrags

Der sog Grundfreibetrag wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, 15% statt bisher 13% von € 30.000,- betragen. Der steuerfreie Grundfreibetrag, für den kein Investitionserfordernis besteht, liegt daher künftig bei max € 4.500,-.

  • Der neue Investitionsfreibetrag

Erst ab dem Jahr 2023 wird der IFB (Investitionsfreibetrag) als Investitionszuckerl eingeführt, daher sollten Sie Investi­tionen eventuell auf das Jahr 2023 verschieben.

10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind künftig zusätzlich neben der AfA als sofortige Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung abzugsfähig. Handelt es sich um Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, soll sich der Investitionsfreibetrag auf 15% der Anschaffungs­oder Herstellungskosten erhöhen.

Wird davon Gebrauch gemacht, dann besteht eine 4jährige Behaltepflicht für die Investitionen, ansonsten wird der IFB nachversteuert.

  • Die neuen Sonderausgaben

Private Ausgaben für die thermische Sanierung von Gebäuden oder für den Austausch eines fossilen Brennstoffheizsystems gegen ein klimafreundliches System (z.B. Fernwärme) senken künftig als Sonderausgaben mit einem Pauschalbetrag das steuerliche Einkommen. Voraussetzung ist der Erhalt einer Bundesförderung dafür. Die Ausgaben abzüglich dieser Förderung müssen dabei € 4.000,- für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden bzw. € 2.000,- für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem, betragen.

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss die Förderstelle von sich aus eine Meldung an die Finanzverwaltung erstatten, damit eine automatische steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe mit einem jährlichen Pauschalbetrag (€ 800,-bzw € 400,- jährlich) über fünf Jahre hindurch wiederholt vorgenommen werden kann.

Wichtig: Die steuerliche Absetzbarkeit gilt nur, wenn der Förderantrag nach dem 31. März 2022 eingebracht wurde!

  • Einkünfte aus Kryptowährungen als Kapitalein­künfte

Einkünfte aus Kryptowährungen unterliegen künftig dem besonderen Steuersatz von 27,5% (gleiche Höhe wie KESt).

Zu den Einkünften aus Kryptowährungen zählen die laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen sowie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen. Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen umfassen

  • Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen,
  • den Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden.
  • „lending“ (Überlassung von Kryptowährungen)

Explizit ausgenommen von der Besteuerung im Rahmen der laufenden Einkünfte aus Kryptowährungen ist der Erwerb von Kryptowährungen, bei denen die Leistungen zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht („staking“) oder Kryptowährungen ohne Gegenleistung („airdrops“) oder nur gegen eine unwesentliche Gegenleistung („bounties“) erworben werden. Auf diese Art erworbene Kryptowährungen sind erst bei Umtausch in Fiatgeld (also gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel) oder Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter und Leistungen steuerpflichtig. Praktisch fällt darunter die Begleichung von Rechnungen in Kryptowährungen, ohne vorherigen separaten Tausch gegen Fiatgeld. Ausnahme: Ein Tausch von einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt ausdrücklich keinen steuer­pflichtigen Tatbestand dar.

Bei der Besteuerung der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen, errechnet sich die Wertsteigerung aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Spätestens ab 2024 muss dann automatisch die KESt durch den Dienstleister abgezogen werden, dann müssen diese Einkünfte gar nicht mehr in die Steuererklärung aufgenommen werden, weil diese im privaten Bereich bereits endbesteuert sind. Diese Pflicht trifft nur inländische Dienstleister.

  • Absenkung Einkommensteuertarif

Für das Kalenderjahr 2022 kommt für die zweite Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 32,5% (anstatt bisher 35%) und im Kalenderjahr 2023 für die dritte Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 41% zur Anwendung. Der Mischsteuersatz von 32,5% soll demnach rückwirkend bereits ab 1. Jänner 2022 anwendbar sein.

Bei Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmerinnen nach dem Inkrafttreten dieser Steuerreform ist von der Arbeitgeberin der Tarif von 32,5% anzuwenden. Für die Monate Jänner 2022 bis zur Kundmachung bzw Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Tarifsenkung auf 32,5% im Rahmen einer von der Arbeitgeberin durchzuführenden Aufrollung entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist von der Arbeitgeberin, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2022.

Für das Kalenderjahr 2023 wird diese Tarifstufe noch auf 30% abgesenkt. Weiters die darüber liegende Tarifstufe von derzeit 42% auf 41%.

Für das Kalenderjahr 2024 erfolgt eine weitere Senkung um einen Prozentpunkt auf 40%. Ab diesem Jahr wird das endgültige Ausmaß der Tarifsenkungen wirksam, weil nun die Steuersätze mit 30% und 40% wirksam werden.

  • Änderungen bei Steuerabsetzbeträgen

Für Arbeitnehmerinnen wird der Zuschlag zum Verkehrsab-setzbetrag von bisher € 400,- auf € 650,- angehoben. Gleichzeitig wird die Einschleifregelung künftig bei einem Einkommen von € 16.000,- bis € 24.500,- zur Anwendung kommen (bisher € 15.500,- bis € 21.500,- ).

Für Pensionistinnen werden sowohl der Pensionistinnenabsetz-betrag als auch der erhöhte Pensionistinnenabsetzbetrag angehoben und künftig € 825,- bzw € 1.214,- betragen (bisher € 600,- bzw € 964,-).

Der Familienbonus Plus wird ab Juli 2022 angehoben. Für volljährige Kinder beträgt dieser künftig € 54,18 pro Monat (bisher € 41,68), für Minderjährige künftig € 166,68 (bisher € 125,- pro Monat). Der Kindermehrbetrag wird künftig ausgeweitet und auf € 450,- pro Kind stufenweis erhöht werden (bisher € 250,-).

  • Senkung Körperschaftsteuer

Der Steuersatz beträgt bisher 25 % und liegt im europäi­schen Vergleich inzwischen im „höheren Bereich“ zu anderen Staaten. Zur Sicherung und Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich sowie der Erhaltung öster­reichischer Arbeitsplätze soll der Körperschaftsteuersatz im Kalenderjahr 2023 auf 24 % und für die Kalenderjahre ab 2024 auf 23 % abgesenkt werden.

  • Elektrizitätsabgabe

Die bereits bestehende steuerliche Begünstigung für den sogenannten „Eigenstrom“ wird auf alle erneuerbaren Energieträger (also nicht nur Strom, sondern zB auch Wind) ohne Mengenbeschränkung ausgeweitet. Daher wird die bestehende Beschränkung auf 25.000 kWh pro Jahr ersatzlos gestrichen.

  • Besteuerung CO2-Emission

Das bestehende europäische Emissionszertifikatehandelssystem (EU Emissions Trading System oder kurz EU-ETS), welches Treibhausgase aus den Sektoren Strom- und Wärmeerzeugung, energieintensive Industriezweige (zB Ölraffinerien, Stahlwerke und Produktionsstätten von Eisen, Aluminium, Metallen, Zement, ungelöschtem Kalk, Glas, Keramik, Zellstoff, Papier, Karton, Säuren und organischen Grundchemikalien) sowie gewerbliche Luftfahrt innerhalb der EU umfasst, soll weiter verbessert und effizienter gemacht werden.

Post Author: Lhotax Steuerberatung