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109a und 109b Mitteilungspflicht für Honorare

Das Einkommensteuergesetz sieht kalenderjahrbezogene Mitteilungsverpflichtung für bestimmte Leistungen vor. Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben eine Mitteilungsverpflichtung, sofern natürliche Personen oder Personengesellschaften (OG, KG, GesbR, Miteigentumsgemeinschaft) Leistungen für sie erbringen. Ausländische Unternehmen unterliegen ebenfalls dieser Meldepflicht. Weiters müssen gewisse Auslandshonorare gemäß gemeldet werden.

Honorare an folgende Personen sind gem. 109a bis 28.02.2022 meldepflichtig:

  • Aufsichts- und Verwaltungsrätin
  • Bausparkassenvertreterinnen und Versicherungsvertreterinnen
  • Stifungsvorständin
  • Vortragende, Lehrende, Unterrichtende
  • Kolporteure und Zeitungszustellerinnen
  • Privatgeschäftsvermittlerinnen
  • Funktionärinnen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
  • freie Dienstnehmerinnen

Eine Befreiung von der Meldepflicht nach 109a besteht, wenn das gesamte Nettohonorar inklusive Reisekostenersätze, das an eine Person bzw. Personenvereinigung im Jahr 2021 bezahlt wurde € 900 nicht überschreitet und für eine einzelne Leistung nicht mehr als € 450 bezahlt wurde. Neben der Meldepflicht an das Finanzamt hat das meldende Unternehmen, der Honorarempfängerin eine Kopie der Meldung zu übermitteln.

Folgende Dienstleistungen ausländischer Dienstleisterinnen (unabhängig von deren Rechtsform) unterliegen ebenfalls einer Meldepflicht (109b), sofern das jährliche Honorar mehr als € 100.000 ausmacht:

  • im Inland ausgeübte selbstständige Tätigkeiten ausländischer Dienstleisterinnen wie Architektinnen, Rechtsanwältinnen, Ärztinnen, Dolmetscherinnen, Geschäftsführerinnen (vgl. § 22 EStG).
  • Vermittlungsleistungen von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen oder wenn die Vermittlungsleistung inländisches Vermögen betrifft.
  • kaufmännische und technische Beratung durch ausländische Dienstleisterinnen im Inland.

Eine Meldebefreiung besteht für

  • Zahlungen für das Kalenderjahr von max. € 100.000 an eine Dienstleiterin,
  • Zahlungen, die dem Steuerabzug von § 99 EStG unterlegen sind,
  • Zahlungen an ausländische Körperschaften in Länder mit einem Körperschaftsteuersatz von mind 15%.

Post Author: Lhotax Steuerberatung