
Achtung Arbeitgeber – Homeoffice Tage auf den Lohnzettel!
Mit dem Homeoffice-Paket des BMF für Nichtselbstständige wurden diverse Begünstigungen für die Dienstnehmerinnen eingeführt. Eine davon ist das ab 2021 geltende Homeoffice Pauschale, wo die Dienstgeberin der Dienstnehmerin Werbungskosten für das Arbeiten im Homeoffice steuerfrei ersetzen kann.
Gemäß § 26 Z 9 lit a EStG können den Dienstnehmerinnen pro Homeoffice-Tag EUR 3 als pauschale Werbungskosten ersetzt werden. Dies für maximal 100 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr. Voraussetzung für diese steuerliche Begünstigung ist entweder eine individuelle Vereinbarung mit der Dienstnehmerin oder eine Dienstanweisung. Als Homeoffice-Tage gelten jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird. Das Arbeitsausmaß (Vollzeit/Teilzeit) der Arbeitnehmerin ist dabei nicht relevant. Als Wohnung gilt der Haupt- oder Nebenwohnsitz der Arbeitnehmerin oder die Wohnung der Lebenspartnerin bzw. eines nahen Angehörigen. Nicht als Wohnung gelten öffentliche Plätze wie Restaurants, Vereinslokale, Parks, etc.
Die Jahreslohnzettel 2021 sind bis 28.02.2022 beim Finanzamt einzureichen. Wichtig ist, dass darin die Höhe des gezahlten Homeoffice-Pauschale sowie die Homeoffice-Tage der Dienstnehmerin angeführt werden. Selbst wenn kein Homeoffice-Pauschale bezahlt wurde (oder gerade dann), sind die Tage unbedingt anzugeben. Liegt nämlich eine Vereinbarung betreffend Homeoffice mit der Arbeitnehmerin vor und verfügt diese über kein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer zu Hause; erfolgt eine automatische Hinzurechnung der Homeoffice-Pauschale im Zuge der Arbeitnehmerinnenveranlagung. Hat die Arbeitgeberin jedoch übersehen, die Tage im Lohnzettel anzugeben, hat die Dienstnehmerin keine Möglichkeit die zustehenden pauschalen Werbungskosten geltend zu machen.