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Die Steuerberaterinnen in Sautens
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Sachbezüge für Fahrzeuge bei privater Verwendung

Das Einkommen von Mitarbeiterinnen zählt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Diese Ein­künfte können in Form von Geldbezug und Sachbezug bestehen. Die Überlassung eines firmeneigenen Fahrzeugs (auch) für private Fahrten stellt einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis (Sachbezug genannt) dar und ist grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerpflichtig.

BMF-Verordnung

Sachbezüge sind sog „geldwerte Vorteile“ aus einem Dienst­verhältnis. Solange es sich um bloße Aufmerksamkeiten handelt (zB Blumenstrauß zum Geburtstag oder Tasse Kaffee in der Arbeitspause), liegen noch keine Sachbezüge vor.

Sachbezüge müssen letztlich in Euro umgerechnet werden. Für eine österreichweite Vorgangsweise bei der Bewertung hat das Finanzministerium schon längst eine eigene Verord­nung (kurz VO) beschlossen. Diese Sachbezugswerte-VO gilt aber grundsätzlich immer nur dann, wenn ein Dienstverhält­nis vorliegt. In dieser VO werden die häufig vorkommenden Sachbezüge bewertet – so zB Dienstwohnungen, Dienst­fahrzeuge oder verbilligte Darlehen des Arbeitgebers (Gehaltsvorschüsse).

Kraftfahrzeuge

Besteht für Dienstnehmerinnen die Möglichkeit zur Benut­zung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges für private Fahrten, dann wird der monatliche Sachbezug in % der tat­sächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich USt und NoVA) berechnet – und zwar wie folgt:

  • allgemein: mit 2,0 % – maximal 960,-
  • schadstoffarme Kfz nur 1,5 % – maximal 720,-
  • Kfz mit null Gramm CO2-Emissionswert: Sachbezug = Null!

Der Begriff „umweltfreundliche“ bzw schadstoffarme Kfz orientiert sich dabei am Wert (früher NEFG, nun WLTP) laut Typenschein bzw Einzelgenehmigungsbescheid im Jahr der Erstzulassung. Jährlich wird diese CO2-Grenze noch stren­ger gezogen – es gelten folgende Grenzwerte:

  •  
Jahr der AnschaffungMaximaler CO2-Emmisionswert
NEFZ-WertWLTP-Wert
2016 oder früher130 g pro km 
2017127 g pro km 
2018124 g pro km 
2019121 g pro km 
2020 bis 31.3.118 g pro km 
2020 ab 1.4. 141 g pro km
2021 138 g pro km
2022 135 g pro km
2023 132 g pro km
2024 129 g pro km
2025 oder später pro km

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten auf das gesamte Kalenderjahr gesehen durchschnittlich nach weislich (Fahrtenbuch führen!) nicht mehr als 500 Kilometer, ist nur der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Un­terschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen monatlichen Lohnzahlungs-zeiträumen sind unbeachtlich.

Elektroautos weisen (wie Wasser­stoff-Kfz) eine CO2-Emission von null auf, daher ist der Sachbezug mit dem Wert null zu berechnen. Auch, wenn ein arbeitgebereigenes Elektroauto von ArbeitnehmerInnen privat genutzt wer­den darf. Das kostenlose Aufladen eines arbeitgebereigenen Elektrofahrzeuges beim Arbeitgeber löst auch keinen Sachbezug aus.

Fahrräder und Krafträder

Auch Fahrräder und Krafträder sind durch die VO ausdrücklich steu­erbegünstigt. Aus ökologischen Erwägungen ist eine Befreiung vom Sachbezug für zur Privatnutzung zur Verfügung gestellte arbeitgebereigene Fahrräder und Krafträder mit einem CO2- Emissionswert von null Gramm vorgesehen. Darunter fallen zB Motor­fahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbst­balance-Roller, vorausgesetzt sie haben einen ausschließlich elektrischen oder elektrohydraulischen Antrieb.

Umsatzsteuer und Diensträder Zum Thema umsatzsteuerliche Be­handlung gibt es eine Stellungnahme des BMF vom Feber dieses Jahres. Zusammengefasst kommt das Minis­terium hinsichtlich der Frage, ob eine Eigenverbrauchs-Umsatzsteuer               abzuführen ist zum Ergebnis, dass aus Vereinfachungsgründen die lohnsteu­erlichen Werte laut Sachbezugs-VO heranzuziehen sind. Weil dieser Wert null beträgt, fällt auch keine Umsatz­steuer an.

Post Author: Lhotax Steuerberatung