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Gewinnausschüttung an geschäftsführende GmbH-GF

Gewinnausschüttungen aus einer GmbH an eine GSVG-pflichtige Gesellschafterin bzw. Gesellschafter, die bzw. der auch Geschäfts­führer:in der Gesellschaft ist, unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Nun wurde ein Fehler bei der au­tomatisierten Meldung beseitigt.

An das Finanzamt ist zwingend eine KESt-Anmeldung bei einer Ausschüt­tung zu übermitteln. Anhand dieser elektronischen Steuererklärung wird die KESt (Kapitalertragsteuer) auf die vorgenommene Gewinnausschüttung am Abgabenkonto der GmbH angelas­tet. Bereits vor einigen Jahren wurde eine automatisierte Meldepflicht von der Finanzverwaltung an die SVS ge­setzlich fixiert. Auf diesem Weg sollte die SVS Kenntnis vom Vorliegen einer Gewinnausschüttung erhalten.

Am Ende des Online-Formulars müssen die Personendaten zu den GSVG-pflichtigen geschäftsführenden Gesellschafter:innen angeführt werden. Die­se Daten wurden in der Vergangenheit wegen eines technischen Fehlers in der Schnittstelle zwischen Fiskus und SVS jedoch nicht weitergeleitet. Seit Ok­tober 2021 sollte dieses Mißgeschick jedoch behoben sein, teilte die SVS kürzlich mit.

Wenn in dieser KESt-Anmeldung eine Person als GSVG-versicherte geschäfts­führende Gesellschafterin bzw. Gesellschafter deklariert und der entsprechende Betrag einer Gewinn­ausschüttung angegeben wird, wird diese Information der SVS übermittelt und von dieser bei der Feststellung der Beitragsgrundlage (BG) berücksichtigt. Die Angaben in der KESt-Anmeldung werden seitens der SVS grundsätzlich auch nicht überprüft. Ausschüttungen alleine können kei­ne Versicherungspflicht nach GSVG begründen, diese Einkünfte aus Kapi­talvermögen werden seitens der SVS derzeit nicht als Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit qualifiziert. Soweit sich durch die Berücksichtigung der nachgemeldeten Ausschüttung im Einzelfall die Erhöhung einer bereits endgültig fest­gestellten Beitragsgrundlage ergibt, wird die Beitragsdifferenz (je nach Konstellation allein oder gemeinsam mit der ursprünglichen Nachbelastung) bei laufend Versicherten im Rahmen der Quartalsvorschreibungen des Jah­res in vier Teilbeträgen vorgeschrieben.

Post Author: Lhotax Steuerberatung