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Steuerliche Behandlung von Hilfen für die Ukraine

Die aktuellen Vorgänge im Osten Europas berühren uns alle. Die Spendenbereitschaft von Privaten und Unternehmen ist sehr groß, das Ministerium hat aus aktuellem Anlass Stellung genommen.

Grundsätzlich ist bei Spenden zwischen Geldspenden und Sachspenden zu unterscheiden. Weiters muss untersucht werden, ob diese Zuwendung aus dem Privatvermögen oder aus dem Betrieb erfolgt, weil diese Spenden je nach Zuordnung als Sonderausgabe oder als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig sind.

In steuerlicher Hinsicht gibt es zwei große Spendenkate­gorien, die zu unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen führen – es ist zwischen den sog Katastrophenspenden und den Spenden für begünstigte Zwecke zu unterscheiden.

Spenden zur Katastrophenhilfe

Unternehmen haben die Möglichkeit, Hilfeleistungen in Geld- oder Sachwerten, die sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophen im In- oder Ausland tätigen, steuerlich als Betriebsausgaben abzuschreiben. Als Katastrophenfall kommen

  • Naturkatastrophen (zB Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Schneekatastrophen und Sturmschäden sowie Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Stein­schlag),
  • technische Katastrophen (zB Brand- oder Explosionska­tastrophen),
  • kriegerische Ereignisse, Terroranschläge oder
  • sonstige humanitäre Katastrophen (zB Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen) in Betracht.

Der Spendenabzug ist betraglich nicht begrenzt. Voraus­setzung für die steuerliche Behandlung als Betriebsausgaben ist die Werbewirksamkeit, daher liegen inhaltlich keine Zuwendungen oder Spenden vor, sondern Werbeaufwen­dungen, wobei an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

Dieser Werbeeffekt gilt beispielsweise als gegeben bei medialer Berichterstattung über die Spende, bei Berichterstattung über die Spende in Kundenschreiben, bei Spendenhinweisen auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse oder auf der Homepage des Unternehmens, beim Anbringen eines für Kund:innen sichtbaren Aufklebers im Geschäftsraum, auf einem Firmen-Kfz oder wenn das Unternehmen im Rahmen der Eigenwerbung auf die Spenden hinweist.

Für die Abzugsfähigkeit von werbewirksamen Katastro­phenspenden ist es gleichgültig, wer die Empfänger:innen sind (zB Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer:innen, andere Familien oder Personen).

Spenden für mildtätige Zwecke

Spenden sind als Einkommensverwendung grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig. Aufgrund einer Sonderbe­stimmung im Einkommensteuergesetz können jedoch freigebige Zuwendungen für begünstigte (mildtätige) Zwecke an begünstigte Einrichtungen steuerlich geltend gemacht werden. Hier ist keine Werbewirksamkeit erforderlich.

Die hier besprochenen Spenden sind sowohl bei Unter­nehmen (als Betriebsausgaben) als auch bei Privatpersonen (als Sonderausgaben) abzugsfähig und zwar maximal in Höhe von 10 % des Gewinns (bei Betriebsausgaben) oder des Gesamtbetrags der Einkünfte (bei Sonderausgaben).

Zu beachten ist, dass bei Privatpersonen idR nur Geldspenden begünstigt sind, bei Unternehmen auch Sachspenden.

Bei den begünstigten Einrichtungen unterscheidet man zwischen Empfänger:innen, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind und Empfänger:innen, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste der begünstigten Einrichtungen auf der Website des Finanzministeriums (BMF) aufscheinen.

Zu den begünstigten Zwecken zählen insbesondere mildtätige Zwecke, Entwicklungszusammenarbeit, nationale und internationale Katastrophenhilfe, Umwelt-, Natur-und Artenschutz und die Führung behördlich genehmigter Tierheime. Abziehbar sind auch Zuwendungen an Dachver­bände zur Förderung des Behindertensports. Weiters sind unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen im Interesse der Wissenschaft und Forschung sowie der Erwach­senenbildung und in Bereichen der Kunst und Kultur, wenn die Körperschaft Förderungen erhält, die in der Transparenz-datenbank ersichtlich gemacht sind, abziehbar.

In bestimmten Fällen sind begünstigte Spendenempfänger:innen direkt im Gesetz angeführt, wie zB Universitäten, die Öster­reichische Akademie der Wissenschaften, die Österreichische Nationalbibliothek oder etwa Museen von Körperschaften öffentlichen Rechts.

Hilfsgüterlieferungen & USt

Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen im Rahmen von internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen sind als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln, daher kommt es zu keiner Eigenverbrauchsbesteuerung. Als Voraussetzungen hierfür gelten gemäß einer speziellen Verordnung:

  • Der Bestimmungsort der Hilfsgüter liegt in einem Staat, der in der Verordnung genannt wird (zB Ukraine).
  • Es wird der Nachweis der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigten Staat erbracht.
  • Dem Finanzamt muss die Lieferung im Vorhinein angezeigt und die Erklärung abgegeben werden, dass dem Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird. Die Erklärung hat Art und Menge der Hilfsgüter sowie die genaue Bezeichnung und Anschrift des Abnehmers der Sachspende bzw der entgeltlichen Lieferung zu enthalten.

Für nationale Hilfsprogramme gibt es eigenständige Regeln.

Post Author: Lhotax Steuerberatung