
Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung oder Teuerungsprämie?
Zwei neue Steueranreize stehen nun unerwartet zur Verfügung. Was ist günstiger? Wir vergleichen diese beiden neuen Instrumente. Die Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung wurde mit der Öko-Steuerreform 2022 eingeführt, die Teuerungsprämie wurde am 23. Juni 2022 im Nationalrat beschlossen.
Plötzlich haben wir die Qual der Wahl zwischen zwei neuen Mitarbeiter:innen-Prämien, die vor wenigen Monaten noch gar nicht vorhanden waren. Eines vorweg: Diese Steuervorteile gibt es nur für jene Steuerpflichtige, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis Einkünfte haben!
- Gewinnbeteiligung
Die Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung ist seit 01. 01. 2022 in Kraft, seither kann das Unternehmen entweder allen Mitarbeiter:innen oder (einer) bestimmten Mitarbeiter:innen-Gruppe(n) bis zu EUR 3.000,- pro Kopf lohnsteuerfrei auszahlen. Hier ist wichtig, dass also entweder das gesamte Team oder Gruppe(n) davon dem Grunde nach belohnt werden. Diese Gruppenbildung hat nach objektiv nachvollziehbaren betriebsbezogenen Kriterien zu erfolgen. Beispiele für Gruppen: Alle Angestellten bzw alle Arbeiter:innen; alle Außendienstmitarbeiter:innen bzw alle Innendienstmitarbeiter:innen; gesamtes kaufmännisches Personal bzw gesamtes technisches Personal; Mitarbeiter:innen mit x-Jahren Betriebszugehörigkeit, usw. Es sind also Großgruppen oder abgegrenzte Berufsgruppen denkbar. In dieser Gruppenbildung liegt sicher ein Diskussionspunkt bei nachfolgenden abgabenrechtlichen Prüfungen.
Hinsichtlich der Höhe der lohnsteuerfreien Zuwendung gibt es insgesamt drei Schranken:
– Pro Mitarbeiter:in und Jahr max EUR 3.000,- als mitarbeiterbezogene Grenze.
– Der Vorjahresgewinn darf als unternehmensbezogene Grenze nicht überschritten werden.
– Hat eine Person mehrere Dienstverhältnisse, so gilt zudem ein personenbezogener Maximalbetrag von EUR 3.000,- pro Kalenderjahr (das wird allerdings erst im Rahmen der Veranlagung festgestellt und kann nicht von einem/einer einzelnen Dienstgeber:in geprüft werden). Bei Überschreiten liegt ein sog Pflicht-Arbeitnehmer-Veranlagungstatbestand vor und es kommt zur Steuernachzahlung bei Veranlagung.
Ob jemand in Vollzeit oder in Teilzeit beschäftigt ist, ist für die maximale steuerfreie Höhe nicht von Bedeutung. Auch innerhalb einer bestimmten Gruppe kann die Höhe unterschiedlich gestaltet werden. Es ist auch denkbar, dass die Mitarbeiter:innen einen bestimmten %-Satz vom laufenden Bruttobezug als Gewinnbeteiligung zusätzlich erhalten.
Ausgeschlossen ist die Lohnsteuerfreiheit natürlich, wenn eine sog Gehaltsumwandlung vorgenommen wird. Außerdem, wenn diese auf Basis einer sog lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (zB Betriebsvereinbarung) und auch, wenn diese Gewinnbeteiligung anstatt der üblichen Erhöhungen der Bezüge herhalten soll.
Für diese Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung besteht eine Befreiung von der Lohnsteuer. Sozialversicherungsbeiträge (SV) sowie die Lohnnebenkosten (LNK) in der üblichen Höhe fallen an.
- Teuerungsprämie
Diese Teuerungsprämie wurde gerade erst im Juni im Rahmen des Anti-Teuerungspaketes der Regierung beschlossen. Diese Prämie kann der/die Arbeitgeber:in gewähren, hier kann die Prämie auch nur einem/r einzelne/-n Mitarbeiter:in oder einigen ausgewählten Mitarbeiter:innen oder Gruppen oder allen gewährt werden. Das Problem der objektiv-nachvollziehbaren Gruppenbildung besteht hier also nicht.
Diese Prämie hat außerdem den Vorteil, dass sie nicht nur lohnsteuerfrei, sondern auch sozialversicherungsfrei und auch von den Lohnnebenkosten befreit ist. Diese Prämie kommt also 1 zu 1 im Geldbörserl der Mitarbeiter:innen an.
Die Prämie gibt es aber nur zeitlich befristet für teuerungsbedingte Zulagen und Bonuszahlungen in den Kalenderjahren 2022 und 2023. Sie gilt rückwirkend ab 01.01.2022. Heuer bereits erfolgte Zusatzzahlungen können auch nachträglich umqualifiziert werden (dann kommt es zur Gutschrift von SV und LNK)!
Hinsichtlich der Höhe steht pro Kalenderjahr EUR 2.000,- als Basisbetrag zur Verfügung. Wenn in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung darüber hinaus auch derartige Zahlungen vorgesehen sind, dann kommen nochmals EUR 1.000,- pro Kalenderjahr hinzu.
Nicht befreit sind Boni, die bisher schon üblicherweise gewährt wurden oder aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden. Der maximale Betrag von jährlich EUR 3.000,- stellt eine gemeinsame Obergrenze mit den Mitarbeiter-Gewinnbeteiligungen zu. Diese beiden Instrumente können daher auch kombiniert werden.