
Steuerfreibetrag für PV-Anlagen
Die derzeitige Situation am Strompreismarkt hat die Regierung dazu bewegt, für Überschusseinspeiser von Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) eine Steuererleichterung einzuführen.
Einkünfte aus der Stromeinspeisung aus PV-Anlagen in das öffentliche Netz sind steuerpflichtig, sobald der Veranlagungsfreibetrag von € 730,- beim privaten Eigentümer überschritten wird. Aufgrund der steigenden Energiepreise übersteigen viele Überschusseinspeiser erstmalig diese Freibetrag und müssten den Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln und versteuern. Da dies energiepolitisch nicht gewünscht ist, wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 ein Freibetrag eingeführt. Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen ist ab 2022 steuerfrei. Nur was darüber hinaus eingespeist wird, ist steuerpflichtig. Die Befreiung gilt allerdings nur für Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp.
Je nach Einspeisetarif erzielt man dzt für eine kWh zw 10 und 30 Cent. Das ergäbe bei 12.500 kWh € 1.250 bis € 3.750 vor Abzug von Kosten wie Grundgebühr oder Abschreibung. Der Freibetrag gilt pro natürliche Person. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag mehrmals zu. Ist eine Person an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihr der Freibetrag nur einmal zu. Das gilt auch für Personengesellschaften: Hier gilt der Freibetrag nur für beteiligte natürliche Personen. GmbHs mit PV-Anlagen erhalten diesen Steuervorteil nicht.