
Teuerungsausgleich – nun auch für Unternehmer und Landwirte
Das Teuerungs-Entlastungspaket hat für Unternehmer praktisch keine Entlastung beinhaltet. Nun hat der Gesetzgeber auch diese Lücke geschlossen.
Laut Absicht der Regierung sollen kleine und mittlere Einkommen von der Teuerung entlastet werden. Dazu wurden im ersten Teuerungs-Entlastungspaket Bezieher von Pensionen und Gehältern mit einem einmaligen Teuerungsabsetzbetrag von € 300,- bedacht. Allerdings nur bis zu einem Jahreseinkommen von rund € 25.000,- Details dazu finden Sie in der letzten Ausgabe der Steuernews (Juli/August).
Jetzt wurde auch das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert und dort jeweils eine sog außerordentliche Gutschrift als Pendant zum Teuerungsabsetzbetrag verankert. Diese gilt für Personen, die am 31.08.2022 in der Krankenversicherung pflicht- oder selbstversichert sind. Allerdings besteht der Anspruch nur dann, wenn die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung zu diesem Zeitpunkt € 2900,- nicht übersteigt. Dabei ist die letzte endgültig festgestellte Beitragsgrundlage maßgeblich (diese wird einige Monate nach dem Einkommensteuerbescheid automatisch übermittelt). Nachträgliche Veränderungen der Beitragsgrundlage haben keinen Einfluss.
Die Höhe dieser einmaligen Gutschrift ist je nach Beitragsgrundlage zwischen € 100,- und € 500,- gestaffelt. Sie wird im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2022 auf dem Beitragskonto des jeweiligen Versicherten verrechnet werden.
Die SVS muss in der Folge bis Ende Februar 2023 eine elektronische Meldung an den Fiskus über die Höhe dieser außerordentlichen Gutschrift erstatten, weil sie nur dann von der Einkommensteuer befreit ist, wenn das Jahreseinkommen des Empfängers nicht mehr als € 24.500,- beträgt. Bei einem höheren Jahreseinkommen unterliegt diese Gutschrift der Einkommensteuer. Im Rahmen der Bauern-Sozialversicherung wurde eine solche außerordentliche Gutschrift für Betriebsführer sowie für persönlich haftende Gesellschafter beschlossen, die am 31.05.2022 krankenversichert waren und bei denen die Beitragsgrundlage € 2900,- nicht übersteigt.